AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)

1. Allgemeine Dienstausführung

1.1 Die Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG   ist gemäß § 34 Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwache-, Separatwach- oder Sonderdienst aus. Darüber hinaus erbringt die Firma atrons detektei & service GmbH & Co.KG  Detektivdienstleistungen im privaten,
gewerblichen und Kaufhausbereich aus.

a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtnerinnen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeitenwerden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste sowie die Durchführungen von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

1.2 Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und der Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG  werden in besonderen Verträgen vereinbart.

1.3 Die Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung, wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigen Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei der Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG.

1.4 Die Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern verantwortlich.

2. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3. Schlüssel und Notfallanschriften

3.1 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlose zur Verfügung zu stellen.

3.2 Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG  im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt der Firma atrons  detektei & service GmbH & Co. KG  die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG  umgehend mitgeteilt werden.

4. Beanstandungen

4.1 Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtezeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

4.2 Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer

Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

6. Ausführung durch andere Unternehmer

Die Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG  ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen und deren Personal zu bedienen.

7. Unterbrechung der Bewachung

7.1 Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann Die Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG  den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zwecks entsprechend umstellen.

7.2 Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend der etwa ersparten Löhne für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung

8.1 Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjekts oder –Gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.

8.2 Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

8.3 Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönlichen Belangen, insbesondere den Schutz der Personen des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.

9. Loyalitätsklauseln

9.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich keine Mitarbeiter, die die Firma atrons  detektei & service GmbH & Co. KG  zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Bereich des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und für Aufgaben in seinem
Unternehmen einzusetzen.

9.2 Verstößt der Auftraggeber dagegen so verpflichtet er sich eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR für jeden abgeworbenen Mitarbeiter zu zahlen.

10. Haftung und Haftungsbegrenzung

10.1 Die Haftung der Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG  für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf der in Abs. 3 genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.

10.2 In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

10.3 Die in Abs. 1 genannten Höchstgrenzen betragen

a) Die Versicherungssumme beträgt 3.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

b) Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Versicherungssumme.

10.4 Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

10.5 Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizungsvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

10.6 Im Sinne des §13 MiLoG i.V.m. §14 AentG versichert der Rechnungssteller die Zahlung des seit dem 01.01 2015 gesetzliche festgelegten Mindestlohn für Sicherheitsdienste an seine Mitarbeiter. In den Stundensätzen sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulagen berücksichtigt unter Vorbehalt eventuell
gesetzliche Änderungen müssen dann bei Bedarf nach gebessert werden (Tarifänderungen für das Bewachungsgewerbe).

11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

11.1 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG  geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

11.2 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

12. Haftpflichtversicherung und Nachweis

Die Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG  ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus der Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die min. Höhen der
Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 10.07.2003 (BGBL I S. 1378).

13. Zahlung des Entgelts

13.1 Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nicht anders vereinbart, nach Auftragsabschluß oder nach monatlicher Rechnung zu zahlen.

13.2 Aufrechnung und Zurückhaltungen des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

14.3 Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung der Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.

13.4 Rechnungen sind zahlbar netto ohne Abzug, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum.

13.5 Je gestellter Sicherheitsfachkraft wird ein Abrechnungsfaktor von mindestens 4 Stunden berechnet.

14. Preisänderung

Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, KFZ-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu
verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.

15. Vertragsbeginn und Vertragsänderung

15.1 Der Vertrag ist für die Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt hat.

15.2 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

16.1 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

16.2 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Abs. 1, so ist er verpflichtet, den in Ziffer 9.2 genannten Betrag als Vertragsstrafe zu zahlen.

17. Datenschutz

In Hinblick auf den Datenschutz verweisen wir auf die separate Datenschutzerklärung.

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung der Firma atrons detektei & service GmbH & Co. KG. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt,

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

19. Schlussbestimmung

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB´s unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in
zulässiger Weise am nächsten kommt.

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